Damit verlieren die Gläubiger der Nebenintervenientin und erst recht Dritte wie die Beklagte als Schuldnerin der veräusserten Forderung die Möglichkeit, sich auf diese vollstreckungsrechtliche Unwirksamkeit zu berufen (Lorandi, ZZZ 2004, S. 104). Entgegen der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 62 ff., 171 ff., 187 ff.) stellt daher die fragliche Abtretung vom 8. bzw. 13. Juli 2004 weder eine Verwertungshandlung (freihändige Verwertung im Sinne von Art. 322 SchKG) der Nebenintervenientin dar noch ist das zivilrechtliche Veräusserungsgeschäft unzulässig oder nichtig.