15/4), den fraglichen Forderungsverkauf einzugehen und zu vollziehen, dieser also aufgrund der nachlassrichterlichen Ermächtigung auch schon noch während der Nachlassstundung durch die Organe der Nebenintervenientin gültig hätte abgewickelt werden dürfen. Mit dieser – ohne Bedingungen ergangenen – nachlassrichterlichen Zustimmung zum genannten Forderungsveräusserungsgeschäft wurde dieses auch vollstreckungsrechtlich voll wirksam. Damit verlieren die Gläubiger der Nebenintervenientin und erst recht Dritte wie die Beklagte als Schuldnerin der veräusserten Forderung die Möglichkeit, sich auf diese vollstreckungsrechtliche Unwirksamkeit zu berufen (Lorandi, ZZZ 2004, S. 104).