Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Qualifikation der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten Abtretung als rechtsgültiges zivilrechtliches Verfügungsgeschäft auch daraus, dass der Nachlassrichter die Nebenintervenientin bereits während der Dauer der Nachlassstundung ermächtigt hat (act. 47/5 i.V.m. act. 15/4), den fraglichen Forderungsverkauf einzugehen und zu vollziehen, dieser also aufgrund der nachlassrichterlichen Ermächtigung auch schon noch während der Nachlassstundung durch die Organe der Nebenintervenientin gültig hätte abgewickelt werden dürfen.