211 N 11). Der beklagtischen Auffassung (act. 60 Rz. 98), wonach es nach Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung keinerlei (zulässige) zivilrechtliche Verfügungsgeschäfte gebe, kann somit – jedenfalls in dieser Absolutheit – nicht gefolgt werden. | | e) | Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Qualifikation der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten Abtretung als rechtsgültiges zivilrechtliches Verfügungsgeschäft auch daraus, dass der Nachlassrichter die Nebenintervenientin bereits während der Dauer der Nachlassstundung ermächtigt hat (act. 47/5 i.V.m.