100) – geht aus dem Wortlaut der Abtretungsurkunde (act. 2/5 S. 3 f. = act. 41/15/1) eindeutig die Willensäusserung des Liquidators der Nebenintervenientin hervor, dass die fragliche Forderung (inklusive hier nicht geltend gemachter Forderung in der Höhe von weiteren CHF 30 Mio.) an die Klägerin abgetreten werden soll. Derartige (konkludente oder ausdrückliche) Erklärungen des Liquidators stellen keinen auf staatlicher Hoheit beruhenden Vollstreckungs- bzw. Verwertungsakt dar, sondern eine anstelle des Gemeinschuldners vorgenommene zivilrechtliche Rechtshandlung (Bürgi, KUKO-SchKG, Art. 211 N 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 110 III 84; a.M. wohl Schwob, BSK SchKG II, Art. 211 N 11).