Der Liquidator erhält mit Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung das ausschliessliche Verfügungsrecht über diese Liquidationsmasse (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 2). | | c) | Der Entscheid des Nachlassrichters des Bezirks Bülach vom 10. Juni 2004 (act. 15/4), mit welchem in Bezug auf die Nebenintervenientin der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt wurde, ist unstrittig am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen (E. IV.B.2.). In diesem Zeitpunkt ist die Gegenstand des vorliegenden Kollokationsprozesses bildende, behauptete Forderung gegen die Beklagte von CHF 166‘166‘544.98 (vgl. u.a. act. 47/9-11 und act.