Sodann entsteht mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Nachlass- bzw. Liquidationsmasse. Diese umfasst grundsätzlich das gesamte Aktivvermögen des Schuldners und zwar in demjenigen Zustand, wie es bei Bestätigung des Nachlassvertrags besteht (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 5, 7; Amonn/Walther, a.a.O. § 55 N 22, 24). Der Liquidator erhält mit Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung das ausschliessliche Verfügungsrecht über diese Liquidationsmasse (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 2).