Arroyo, BJM 2003, S. 244, 249, 253; eines Nachweises, wer wann den Willen gehabt habe, eine Massaverbindlichkeit zu begründen, bedarf es somit entgegen der Beklagten [act. 60 Rz. 100] nicht). Solche Masseverbindlichkeiten – wozu neben den Masseschulden auch die Massekosten zählen (vgl. z.B. Arroyo, BJM 2003, S. 242 ff.; Lorandi, AJP 2004, S. 1216) – werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst und dürfen sofort erfüllt bzw. bezahlt werden (BGE 100 III 30, E. 2b; Arroyo, BJM 2003, S. 266 f.). Sodann entsteht mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Nachlass- bzw. Liquidationsmasse.