Lorandi, AJP 2004, S. 1211). Bestehen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des nachlassgerichtlichen Bestätigungsentscheids nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge, in denen sich der Nachlassschuldner dazu verpflichtet hat, eine Realleistung zu erbringen, so findet in diesem Moment grundsätzlich eine Umwandlung dieser Forderung in Geld statt (Art. 211 Abs. 1 SchKG analog). In analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG ist jedoch der Liquidator berechtigt, in solche Verträge mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten „einzutreten“, d.h. u.a. diese zu erfüllen.