implizit auch Lorandi, ZZZ 2004, S. 91). | | 6. | a) Weiter ist zu beleuchten, wie es sich in Bezug auf den fraglichen Forderungsverkauf mit dem Verfügungsgeschäft, d.h. der am 8./13. Juli 2004 erfolgten Abtretung der hier strittigen Forderung gegen die Beklagte von der Nebenintervenientin an die Klägerin (act. 2/5 = act. 41/15/1), verhält. | | b) | Die Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung hat weitgehend dieselben Wirkungen wie eine Konkurseröffnung, namentlich hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schuldner (Art. 319 SchKG; Lorandi, AJP 2004, S. 1211).