Falls sodann im fraglichen Forderungsverkauf von der Nebenintervenientin an die Klägerin eine Veräusserung von Anlagevermögen im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) zu erblicken wäre, läge mit der auf Antrag des damaligen Sachwalters der Nebenintervenientin hin ergangenen Verfügung des Nachlassrichters des Bezirks Bülach vom 2. Juni 2004 (act. 47/5) auch die erforderliche nachlassrichterliche Ermächtigung zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts ausdrücklich vor.