Vorliegend ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. E. IV.B.2.), dass der nachlassrichterliche Bestätigungsentscheid vom 10. Juni 2004 (act. 15/4) am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs (vgl. auch Art. 307 SchKG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; Arroyo, BJM 2003, S. 251). Damit waren die Herren H.______ und I.______ am 11. Juni 2004, dem Datum der in Frage stehenden Vollmacht bzw. Genehmigung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR (vgl. act. 47/12), für die Nebenintervenientin zeichnungsberechtigt. Falls sodann im fraglichen Forderungsverkauf von der Nebenintervenientin an die Klägerin eine Veräusserung von Anlagevermögen im Sinne von Art.