15/4) bestätigt worden ist. Die – wie beschrieben grundsätzlich auch während der Nachlassstundung fortbestehende – Verfügungsbefugnis des Schuldners und die bisherigen Zeichnungsberechtigungen erlöschen nämlich gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Normierung (Art. 319 Abs. 1 SchKG) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters betreffend den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Amonn/Walther, a.a.O., § 55 N 23). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. E. IV.B.2.), dass der nachlassrichterliche Bestätigungsentscheid vom 10. Juni 2004 (act. 15/4) am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs (vgl. auch Art.