| | d) | Unzutreffend ist dabei der beklagtische Einwand (act. 60 Rz. 31), die beiden soeben genannten Herren seien am 11. Juni 2004 für die Nebenintervenientin gar nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen, nachdem der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der Nebenintervenientin am 10. Juni 2004 (vgl. act. 15/4) bestätigt worden ist.