Denn so oder anders wurde die Nebenintervenientin durch das Handeln ihres damaligen Sachwalters am 4. Juni 2004 bezüglich des fraglichen Forderungskaufvertrags rechtsgültig verpflichtet: Der Beklagten (act. 60 Rz. 108 f.) ist zwar darin beizupflichten, dass der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin am 4. bzw. 9. Juni 2004 für diese nicht vertretungsbefugt war. Allerdings haben die damals für die Nebenintervenientin kollektiv zeichnungsberechtigten Herren H.______ und I.______ (vgl. act.15/5 = act. 41/5/1 S. 2 Ref. 10 und 12) mit schriftlicher Erklärung vom 11. Juni 2004 (act. 47/12) – welche von der Beklagten zwar bestritten wurde (act.