298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) gelten (Lorandi, ZZZ 2004, S. 83 f. und wohl auch Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 11 erachten für die Umschreibung dieses Anlagevermögens-Begriffs grundsätzlich das Handelsrecht für massgeblich, wohingegen Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 14, eine weitere Auslegung des Begriffs „Anlagevermögen“ postuliert). Denn so oder anders wurde die Nebenintervenientin durch das Handeln ihres damaligen Sachwalters am 4. Juni 2004 bezüglich des fraglichen Forderungskaufvertrags rechtsgültig verpflichtet: Der Beklagten (act.