Der Sachwalter hingegen kann, sofern er vom Nachlassgericht nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde bzw. ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis übertragen wurde, nicht über das Vermögen des Schuldners verfügen. Gesetzlich verboten ist es dem Schuldner während der Dauer der Nachlassstundung jedoch unter anderem, Teile des Anlagevermögens zu veräussern oder zu belasten, sofern ihn nicht das Nachlassgericht auf von ihm oder vom Sachwalter ausgehenden Antrag hin ausnahmsweise zur Vornahme solcher Handlungen ermächtigt (zum Ganzen: Art. 298 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 3; Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 1 f.;