4. Juni 2004 mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrag rechtsgültig verpflichtet hat. | | b) | Soweit das Nachlassgericht nichts anderes anordnet, bleibt ein Schuldner auch nach Bewilligung der Nachlassstundung über ihn grundsätzlich über sein Vermögen verfügungsberechtigt und zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit befugt. Insbesondere kann er alle Geschäfte abschliessen bzw. Rechtshandlungen vornehmen, soweit sie zum täglichen Geschäftsbetrieb gehören. Der Sachwalter hingegen kann, sofern er vom Nachlassgericht nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde bzw. ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis übertragen wurde, nicht über das Vermögen des Schuldners verfügen.