Sie hat aber keine Anhaltspunkte genannt und auch sonst nicht gleichsam im Sinne eines Gegenbeweises eine eigene Version der relevanten Geschehnisse vorgebracht, welche bezüglich des von der Nebenintervenientin behaupteten Vertragsschlusses ernsthafte Zweifel erwecken könnten. Nach Würdigung der genannten Beweismittel ist daher der Vertragsabschluss zwischen Nebenintervenientin und Klägerin vom 4. Juni 2004 betreffend die Veräusserung der hier strittigen Forderung gegen die Beklagte bewiesen (Art. 8 ZGB; Art. 174 ZPO/GL; Art. 157 ZPO/CH; Hasenböhler, ZK ZPO, Art. 157 N 22 m.w.H.). | | 5. | a) Zu prüfen ist weiter, ob der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin diese mit dem von ihm am