| | d) | Die Beklagte hat zwar das Vorliegen dieses Kaufvertrags durchaus hinreichend substantiiert bestritten, indem sie im Einzelnen angab, welche diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Nebenintervenientin sie anerkennt und welche nicht (vgl. u.a. act. 60 Rz. 31, 97 f.; Art. 40 Ziff. 1 ZPO/GL; Leuenberger, ZK ZPO, Art. 222 N 20, 22). Sie hat aber keine Anhaltspunkte genannt und auch sonst nicht gleichsam im Sinne eines Gegenbeweises eine eigene Version der relevanten Geschehnisse vorgebracht, welche bezüglich des von der Nebenintervenientin behaupteten Vertragsschlusses ernsthafte Zweifel erwecken könnten.