sowie statt vieler Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2400-2402). | | c) | Diese Schlussfolgerung wird weiter gestützt durch die vom 9. bzw. 23. Juni 2004 datierenden „Trade Confirmations“ (act. 47/10-11), welche sich ebenfalls auf einen am 4. Juni 2004 zwischen den Parteien telefonisch abgeschlossenen Forderungskaufvertrag beziehen und in denen hierzu die Vertragskonditionen näher spezifiziert werden (u.a. genaue Bezeichnung der kaufgegenständlichen Forderung bzw. Teilforderungen, Kaufpreis, Abwicklungsmodalitäten, Kostentragung, etc.). | | d) |