Demzufolge lagen am 4. Juni 2004 hinsichtlich der für einen Kaufvertrag objektiv wesentlichen Vertragspunkte Kaufgegenstand und Kaufpreis übereinstimmende Willenserklärungen der Nebenintervenientin und der Klägerin vor. Ein solcher Vertrag ist also an diesem Tag zustande gekommen (Art. 1 f. OR; Art. 165 Abs. 2 OR; Art.