Parteien stattgefundene Gespräche Bezug genommen wird. In diesem E-Mail-Verkehr wird von beiden Parteien übereinstimmend klar als Kaufgegenstand die behauptete Forderung der Nebenintervenientin gegen die Beklagte benannt sowie ein Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderung vereinbart, Letzteres ausdrücklich vorbehältlich einer Reduktion, soweit die Forderung im Nachlassverfahren der Beklagten nicht zugelassen würde. Demzufolge lagen am 4. Juni 2004 hinsichtlich der für einen Kaufvertrag objektiv wesentlichen Vertragspunkte Kaufgegenstand und Kaufpreis übereinstimmende Willenserklärungen der Nebenintervenientin und der Klägerin vor.