4. | a) Aufgrund der bei den Akten liegenden, von der Nebenintervenientin rechtzeitig eingereichten Urkunden ist entgegen der Auffassung der Beklagten bewiesen, dass der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin am 4. Juni 2004 zunächst mündlich einen Veräusserungsvertrag betreffend die im vorliegenden Prozess strittige Kollokationsforderung abschloss und diesen zudem am 9. Juni 2004 schriftlich bekräftigte: | | b) | Dies geht insbesondere aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Sachwalter der Nebenintervenientin und einem Vertreter der Klägerin vom 4. Juni 2004 (act. 47/9) hervor, in welcher beidseits auf zuvor zwischen diesen