erfolgten mannigfaltigen Bestreitung der Aktivlegitimation durch die Beklagte veranlasst sah, in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011 (act. 46) nähere Ausführungen zum diesbezüglich relevanten Sachverhalt zu machen. Demgegenüber durfte sie sich in der Klagebegründung (act. 28) noch zulässigerweise darauf beschränken, die Gründe für das Vorliegen der Aktivlegitimation wie erfolgt (vgl. soeben E. IV.B.1a) lediglich in den Grundzügen auf an sich schlüssige Weise darzulegen (vgl. Leuenberger, ZK ZPO, Art. 221 N 46 m.H. u.a. auf BGE 127 III 365 E. 2b). | |