3. | Vorweg ist festzuhalten, dass die ergänzenden Sachverhaltsvorbringen betreffend Aktivlegitimation samt Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel (act. 47/1-15) durch die Nebenintervenientin mittels ihrer vom 6. Juli 2011 datierenden Rechtsschrift (act. 46) entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a. act. 60 Rz. 7, 24, 28 ff., 93 f.; act. 92 Rz. 106 f.) rechtzeitig erfolgten. Es kann hierzu auf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Ausserdem ergibt sich die Zulässigkeit und prozessuale Beachtlichkeit dieser Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Prozess auch daraus, dass sich die Nebenintervenientin erst aufgrund der in der Klageantwort (act. 40)