Unstrittig (act. 60 Rz. 37) ist ein Teil des Kaufpreises bei Unterzeichnung bezahlt worden und hat sich die Nebenintervenientin verpflichtet, einen Teil des Preises zurückzubezahlen, wenn die Klägerin bezüglich der Forderung mit weniger als CHF 166‘166‘544.98 im Nachlassverfahren der Beklagten kolloziert werden sollte sowie keine Auszahlungen an ihre Gläubiger vorzunehmen, bevor nicht sicher ist, dass keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgen müssen. | |