28-30, 34), dass der Nachlassrichter am 2. Juni 2004 die Nebenintervenientin auf Gesuch von deren damaligem Sachwalter zum Verkauf der strittigen Forderung ermächtigte, dass die drei als Mitglieder des Gläubigerausschusses gewählten Herren […] zuvor am 31. Mai und 1. Juni 2004 Zustimmungserklärungen für einen Verkauf der strittigen Forderung abgegeben haben und dass der Sachwalter bzw. Liquidator der Nebenintervenientin am 24. Juni 2004 bezüglich des behaupteten, mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrags eine „Vollzugsmeldung“ an den Nachlassrichter erstattete. Was das „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 anbelangt, ist sodann unbestritten (act. 40 Rz.