2. | Hinsichtlich dieser Sachverhaltsvorbringen der Nebenintervenientin wird von der Beklagten bestritten (act. 60 Rz. 31, 97), dass zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin ein mündlicher und hernach schriftlich bestätigter Forderungskaufvertrag abgeschlossen worden sei, dass der Sachwalter der Nebenintervenientin hierbei von den Organen der Nebenintervenientin bevollmächtigt gewesen sei und dass mit dem „Assignment“ vom 8. Juli 2004 lediglich noch dieser bereits während der Stundungsphase abgeschlossene Kaufvertrag vollzogen worden sei.