Auch diesfalls werde die vertragliche Leistungspflicht der Nachlassschuldnerin zu deren Massaverbindlichkeit, bei deren Tilgung es sich nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen der Nachlassliquidation, sondern eben um die Tilgung einer Massaverbindlichkeit handle. Im Übrigen seien sämtliche Gläubiger der Ne-benintervenientin in verschiedenen Gläubigerzirkularen, so auch in jenem vom 5. August 2004, über den Verkauf der fraglichen Forderung und über die Konditionen informiert worden und kein Gläubiger habe hierzu je irgendwelche Beanstandungen geäussert. | |