211 Abs. 2 SchKG in jedem Fall berechtigt gewesen, den vor Bestätigung des Nachlassvertrages mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, d.h. in den Vertrag einzutreten. Auch diesfalls werde die vertragliche Leistungspflicht der Nachlassschuldnerin zu deren Massaverbindlichkeit, bei deren Tilgung es sich nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen der Nachlassliquidation, sondern eben um die Tilgung einer Massaverbindlichkeit handle.