Die Nebenintervenientin habe diese Massaverbindlichkeit erfüllt, indem sie die veräusserte Forderung gemäss „Assignment“ vom 8. Juni 2004 auf die Klägerin übertragen habe, Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Selbst wenn man in der von der Nebenintervenientin eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung der verkauften Forderung keine Massaverbindlichkeit erblicken würde, sei – so die Nebenintervenientin – ihr Nachlassliquidator in analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG in jedem Fall berechtigt gewesen, den vor Bestätigung des Nachlassvertrages mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, d.h. in den Vertrag einzutreten.