Bei der von der Nebenintervenientin während ihrer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters, des Nachlassrichters und der Mitglieder des künftigen Gläubigerausschusses eingegangenen Verpflichtung zum Verkauf der fraglichen Forderungen handle es sich demnach im auf die Nachlassstundung folgenden Nachlassliquidationsverfahren um eine Massaverbindlichkeit. Die Nebenintervenientin habe diese Massaverbindlichkeit erfüllt, indem sie die veräusserte Forderung gemäss „Assignment“ vom 8. Juni 2004 auf die Klägerin übertragen habe, Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.