Hernach sei mit Abtretungserklärung vom 8. Juli 2004 nur noch der bereits während der Nachlassstundung über die Nebenintervenientin abgeschlossene Kaufvertrag zwischen dieser und der Klägerin vollzogen worden. Bei der von der Nebenintervenientin während ihrer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters, des Nachlassrichters und der Mitglieder des künftigen Gläubigerausschusses eingegangenen Verpflichtung zum Verkauf der fraglichen Forderungen handle es sich demnach im auf die Nachlassstundung folgenden Nachlassliquidationsverfahren um eine Massaverbindlichkeit.