Den erfolgten Verkauf der Forderungen habe der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin dem zuständigen Nachlassrichter mit Schreiben vom 24. Juni 2004 mitgeteilt. Hernach sei mit Abtretungserklärung vom 8. Juli 2004 nur noch der bereits während der Nachlassstundung über die Nebenintervenientin abgeschlossene Kaufvertrag zwischen dieser und der Klägerin vollzogen worden.