Sodann sei dieser Kaufvertrag mit „Trade Confirmation“ vom 9. Juni 2004 und mit korrigierter „Trade Confirmation“ vom 23. Juni 2004 schriftlich bestätigt worden. Der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin sei von deren Organen zur diesbezüglichen Vertretung schriftlich bevollmächtigt gewesen. Mit der Zustimmung des Nachlassrichters und dem Abschluss der Transaktion durch den Sachwalter sei die Transaktion rechtsgültig und verbindlich geworden. Den erfolgten Verkauf der Forderungen habe der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin dem zuständigen Nachlassrichter mit Schreiben vom 24. Juni 2004 mitgeteilt.