In der Folge habe die Klägerin ihr Angebot erhöht und neu einen Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderungen angeboten. Da der Mitbieter nicht bereit gewesen sei, eine höhere Offerte abzugeben, habe sich der Sachwalter namens der Nebenintervenientin gestützt auf die erfolgte Ermächtigung zum Verkauf mit dem klägerischen Angebot einverstanden erklärt und am 4. Juni 2004 einen mündlichen Kaufvertrag über den Verkauf der Forderungen abgeschlossen sowie diesen gleichentags per E-Mail bestätigt. Sodann sei dieser Kaufvertrag mit „Trade Confirmation“ vom 9. Juni 2004 und mit korrigierter „Trade Confirmation“ vom 23. Juni 2004 schriftlich bestätigt worden.