Der Nachlassrichter des Bezirks Bülach habe daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2004 einen derartigen Verkauf genehmigt. Auch die von den Gläubigern an der Gläubigerversammlung bereits gewählten drei Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten dem Verkauf der Forderung zu den genannten Konditionen am 31. Mai 2004 bzw. 1. Juni 2004 zugestimmt. In der Folge habe die Klägerin ihr Angebot erhöht und neu einen Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderungen angeboten.