Da sie (die Nebenintervenientin) aufgrund der über sie eröffneten Nachlassstundung nicht mehr befugt gewesen sei, eigenmächtig über ihr Anlagevermögen zu verfügen, sei ihr damaliger Sachwalter, Rechtsanwalt D.______, mit Gesuch vom 1. Juni 2004 an den Nachlassrichter gelangt. Darin habe er um Zustimmung zum Verkauf der fraglichen Forderungen zu einem Kaufpreis von mindestens drei Prozent des Nominalwerts ersucht. Der Nachlassrichter des Bezirks Bülach habe daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2004 einen derartigen Verkauf genehmigt.