Die Nebenintervenientin sei in den Monaten April und Mai 2004 von verschiedenen Finanzinstituten zwecks Erwerbs der gegenüber der Beklagten offenen Forderungen kontaktiert worden. So sei bis Ende Mai 2004 ein Angebot der Klägerin eingegangen, die Forderungen zu einem Preis von 3 Prozent des Nominalwertes zu erwerben, und ein weiterer Interessent habe ebenfalls ein Angebot in Aussicht gestellt. Da sie (die Nebenintervenientin) aufgrund der über sie eröffneten Nachlassstundung nicht mehr befugt gewesen sei, eigenmächtig über ihr Anlagevermögen zu verfügen, sei ihr damaliger Sachwalter, Rechtsanwalt D.______, mit Gesuch vom 1. Juni 2004 an den Nachlassrichter gelangt.