17 ff.) ergänzte die Nebenintervenientin diese Darstellung, indem sie zusätzlich vorbrachte, das der Abtretungserklärung vom 8./13. Juli 2004 zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft sei bereits am 4. Juni 2004, also noch während der Dauer der für die Nebenintervenientin bewilligten Nachlassstundung, welche am 10. Juni 2004 geendet habe, abgeschlossen worden. Die Nebenintervenientin sei in den Monaten April und Mai 2004 von verschiedenen Finanzinstituten zwecks Erwerbs der gegenüber der Beklagten offenen Forderungen kontaktiert worden.