1. | a) Was die Abtretung der eingeklagten Forderungen von der Nebenintervenientin an die Klägerin anbelangt, hat Erstere in ihrer Klagebegründung folgenden Sachverhalt behauptet (act. 28 Rz. 29, 306-311, 325): Mittels Zessionsurkunde vom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) habe sie – neben einer weiteren, im vorliegenden Kollokationsprozess nicht mehr geltend gemachten Forderung – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______AG / U.______AG“ von CHF 122‘247‘050.69, welche sie am 27. Februar 2004 im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, und eine von der V.______ AG erworbene „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ von CHF 43‘919‘494.29, welche die V.____