6. | Nach dem Gesagten braucht demnach auf die von der Nebenintervenientin nachträglich beigebrachten Abtretungs- bzw. Zustimmungserklärungen der U.______ AG, der V.______ AG und der Nebenintervenientin resp. von deren Gläubigerausschuss vom Oktober 2011 (act. 55/1-4) nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann somit die zwischen den Parteien kontroverse Frage (act. 54 Rz. 13; act. 60 Rz. 16 ff.; act. 92 Rz. 21) offenbleiben, ob im Kollokationsprozess für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Urteilszeitpunkt massgebend ist. | | | B. Vollstreckungsrechtliche Gültigkeit der Forderungsübertragungen | | | |