Aufgrund dieser Verweise in der Abtretungsurkunde (act. 2/5 = act. 41/15/1) auf die Forderungseingaben im Nachlassverfahren der Beklagten (act. 30/343 [eingegebene Forderung um lediglich CHF 9.– gegenüber der Abtretungsurkunde abweichend] und act. 30/344) und der Beschreibung der Forderungen in diesen Forderungseingaben sind die beiden abgetretenen Forderungen bzw. die behaupteten ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und Rechtsgründe ohne Weiteres bestimmbar (vgl. act. 30/343 S. 2, wo erklärt wird, bei der Teilforderung von CHF 104‘419‘632.98 handle es sich um eine Saldoforderung aus jahrelangem Kontokorrentverkehr zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin; act. 30/343 S. 3