Sodann ist zwar in der Abtretungsurkunde selbst kein Lebenssachverhalt oder keine genaue Beschreibung der abgetretenen Forderungen enthalten (es findet sich einzig der Begriff „claims“). Indes wird in der Abtretungsurkunde vermerkt, dass im Nachlassverfahren der Beklagten die Zedentin (Nebenintervenientin) am 27. Februar 2004 eine Forderung in der Höhe von CHF 152‘247‘059.69 und am 18. Februar 2004 die V.______ AG eine Forderung in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 eingegeben haben sowie dass letztere Forderung am 19. April 2004 an die Nebenintervenientin abgetreten worden sei.