5. | a) Schliesslich gab die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 310-313) an, sie habe mit Zessionsurkunde vom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) – abgesehen von einer weiteren Forderung aus „Schuldübernahme“ – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______ / U.______ AG“ im Betrag von CHF 122‘247‘050.69 und eine „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 an die Klägerin abgetreten. | | b) | Die Beklagte beanstandet (act. 40 Rz. 166-170; act. 92 Rz. 100-105), in diesem Dokument werde in Bezug auf diese beiden Forderungen weder ein Rechtsgrund genannt noch der zugrunde liegende Sachverhalt erwähnt.