40 Rz. 165) ist anzumerken, dass dies nicht erforderlich ist, weil auch hier (wie bei der Abtretungsforderung „U.______ AG“) der der Abtretungsforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt aufgrund der Angabe „Valuta 5. Dezember 2003“ für die Beklagte mittels Rückgriffs auf ihre Buchhaltungsunterlagen (vgl. insbesondere act. 30/138, v.a. S. 18) bestimmbar war und ist (vgl. auch vorne, E. IV.A.3c). | |