Dieser entspricht hier überdies exakt dem mit der Kollokationsklage geltend gemachten Forderungsteilbetrag (vgl. u.a. act. 28 Rz. 28, 181). Soweit die Berufungsbeklagte geltend macht, die Bezeichnung „Forderung“ beinhalte keine Spezifizierung nach dem Rechtsgrund oder nach einem Lebenssachverhalt (act. 40 Rz. 165) ist anzumerken, dass dies nicht erforderlich ist, weil auch hier (wie bei der Abtretungsforderung „U.______ AG“) der der Abtretungsforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt aufgrund der Angabe „Valuta 5. Dezember 2003“ für die Beklagte mittels Rückgriffs auf ihre Buchhaltungsunterlagen (vgl. insbesondere act.