__ AG (act. 30/342; vgl. soeben E. IV.A.3b). Aufgrund der vorne (E. IV.A.2.) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Umfang und Tragweite des Schriftformerfordernisses im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR bei Abtretungen und nach dem zur Abtretung der behaupteten Kontokorrentforderung „U.______ AG“ Ausgeführten (E. IV.A.3c) ist auch bezüglich der vorliegenden Abtretung zu konstatieren, dass diese formgültig erfolgt ist. Wiederum wurde in der Abtretungsurkunde ein Forderungsbetrag exakt beziffert. Dieser entspricht hier überdies exakt dem mit der Kollokationsklage geltend gemachten Forderungsteilbetrag (vgl. u.a. act.