4. | a) In Bezug auf die behauptete, ursprünglich der V.______ AG zustehende Kontokorrentsaldoforderung gegen die Beklagte führte die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 307-309) aus, jene habe am 19./30. April 2004 ihre im Nachlassverfahren der Beklagten am 18. Februar 2004 angemeldete (act. 30/344) Forderung von CHF 43‘919‘494.29 an sie abgetreten. Die Zession sei sodann der Beklagten mit Schreiben vom 30. April 2004 (act. 30/346) notifiziert worden. | | b) | Die Zessionsurkunde vom 19./30. April 2004 (act. 30/345) lautet wie folgt: „V.______ AG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihre Forderung gegenüber der C.___